Flugausfall: Was müssen die Airlines leisten?

Wer bei seinem Urlaub eine Flugreise vom Frankfurter Flughafen gebucht hat, wird sich mit der Anfahrt zum Airport wahrscheinlich mental schon voll auf die bevorstehende Erholung am Reiseziel einstellen. Doch was tun, wenn der Flug plötzlich ausfällt oder verschoben wird?

Regelung der Fluggastrechte


Die Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung sind in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt. Die Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der EU starten und für alle Flüge, die in der EU landen und die Fluggesellschaft in der Europäischen Union ihren Sitz hat. Betroffen sind Charter-, Linien- und Billigflüge. Den Reisenden entstehen Entschädigungsansprüche, wenn die Flugreise von der Fluggesellschaft nicht planmäßig durchgeführt wird und der Grund von der Fluggesellschaft zu vertreten ist. Doch auch bei äußeren Umständen infolge höherer Gewalt wie beispielsweise bei vereister Fahrbahn, orkanartigen Winden, heftigen Gewittern oder Streiks, muss die Fluggesellschaft die Reisenden unterstützen, ihnen eine Verpflegung bereitstellen und im Notfall auch eine Hotelunterkunft einschließlich des Transfers zu dieser bezahlen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn der planmäßige Abflug am Abend nicht eingehalten wird, der Ersatzflug erst am nächsten Tag erfolgt und der Reisende sich daraufhin eine Unterkunft für die Nacht suchen muss.

Höhe der Entschädigungszahlungen


Die Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Verspätung und Annullierung sind in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt. Die Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der EU starten und für alle Flüge, die in der EU landen und die Fluggesellschaft in der Europäischen Union ihren Sitz hat. Betroffen sind Charter-, Linien- und Billigflüge. Den Reisenden entstehen Entschädigungsansprüche, wenn die Flugreise von der Fluggesellschaft nicht planmäßig durchgeführt wird und der Grund von der Fluggesellschaft zu vertreten ist. Doch auch bei äußeren Umständen infolge höherer Gewalt wie beispielsweise bei vereister Fahrbahn, orkanartigen Winden, heftigen Gewittern oder Streiks, muss die Fluggesellschaft die Reisenden unterstützen, ihnen eine Verpflegung bereitstellen und im Notfall auch eine Hotelunterkunft einschließlich des Transfers zu dieser bezahlen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn der planmäßige Abflug am Abend nicht eingehalten wird, der Ersatzflug erst am nächsten Tag erfolgt und der Reisende sich daraufhin eine Unterkunft für die Nacht suchen muss.

Entwicklungen bei den Fluggastrechten


In der Vergangenheit hat das Europäische Parlament die Rechte der Fluggäste durch verschiedene Ergänzungen zur Verordnung 261/2004 immer wieder gestärkt. Dennoch gibt es noch Handlungsbedarf bei der Ausdifferenzierung der Fluggastrechte. Gerade die Aufklärung der Fluggäste bezüglich ihrer Rechte wurde in der Vergangenheit durch die Fluggesellschaften nicht ausreichend vorgenommen. Auch die rechtlichen Grauzonen sind ein Problem, dem das Europäische Parlament durch eine Überarbeitung der EU-Verordnung zurande kommen möchte. Durch eine Überarbeitung des bestehenden Papiers ergeben sich allerdings nicht nur Vorteile für die Reisenden. So sollen beispielsweise durch eine Anhebung der Mindestverspätungsdauer für einen Anspruch die Fluggesellschaften entlastet werden.

Ist man sich über seine Rechte nicht im Klaren, so steht einem mit
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